Überlegungen zum § 219a Ausgangslage zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Die Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschlandist sehr ausgereift  eine derartige Beratungsregelung verbindet auf geradezu ideale Weise das Selbstbestimmungsrecht der Frau mit dem Anliegen des Schutzes des ungeborenen Lebens.

Die Landesregierungen von Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen habendem Bundesrat im Dezember einen Entwurf einesGesetzes zur Änderung des StGB (Aufhebung von § 219 a StGB) zugeleitet verbunden mit dem Antrag, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen. Eine weitere Geset-zesänderung im Bereich der Straftaten gegen dasLeben, bzw. im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs ist dabei nicht vorgesehen.

Aus unserer Sicht besteht ebenfallskein Anlass, das gesamte Gesetzespaket (StGB und SchKG) aufzuschnüren, zumal es nach jahrelangen Diskussionen zu-stande gekommen ist. Aus der Diskussion um die Frage der Beratung bei einem auffälligen Befund wissen wir, wie emotional und aufwühlend diese Debatten sind -eine neuerliche sollte vermieden werden.

Eine Änderung des „Werbungsverbots“ wäre auchnicht mit dem Aufschnüren des gesamten Paketes verbunden  von daher sollte hieraus kein Hinderungs-grund entstehen.

 

 

Ausgangslage zum § 219 a StGB

Die Strafvorschrift § 219 a StGB verbietet u.a. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Die Strafvorschrift wurde 1933 eingeführt und bis heute grundsätzlich beibehalten. Aus der Gesetzesbegründung im Zuge einer Modifi-zierung der Vorschrift im Jahre 1974 ist zu entnehmen, dass durch diese Vor-schrift verhindert werden sollte, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öf-fentlichkeit als etwas „Normales“ dargestellt und kommerzialisiert wird. Echte oder als Information getarnte Werbung sollte untersagt werden.

Unsere Position „Werbung“ für Schwangerschaftsabbruch 

Die Sanktionierung des Anbietens auch von sachlichen Informationen zum Schwangerschaftssabbruch ist nicht mehr zeitgemäß. Die Vorschrift des § 219 a StGB widerspricht den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbst-bestimmung und freier Arztwahl.

Unser Menschenbild geht davon aus, dass wir es mit mündigen, eigenverant-wortlichen Frauen zu tun haben, wozu auch selbstverständlich gehört, dass sie sich über ihre Belange selbst informieren und aufgrund dieser Informationen und derdarauffolgenden Abwägungen ihre Entscheidungen treffen. Dazu gehört auch dieInformationen zu erhalten, nach denen eine Schwangere in die Lage versetzt wird, selbstständig zu entscheiden auf welche Weise und bei welcher Ärztin/welchem Arzt sie den Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen will.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene dreitägige Bedenkzeit vor einem Abbruch soll eine Zeit des Überlegens sein. Keinesfalls sollte diese Zeit damit verschwen-det werden, dass die Frau (und ihr/e Partner/in) sich selbst die Informationen be-schaffen muss, die sie z.B. durch eine Arztpraxis nicht bekommt.

Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, warum über die Abläufe und Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs, also über einen Vorgang, der in unserem Land zwar gesetzlich geregelt und auch beschränkt, aber ebenim Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich und straffrei ist, nicht informiert werden darf.

Deshalb muss eine Ärztin/ein Arztneutral darüber informieren dürfen, wie ein Schwangerschaftsabbruch abläuft und welche Kosten dafür entstehen. Dies ist ein Vorgang, der Vorgehensweisen beschreibt, so wie dies auch in allen anderen Bereichen ärztlichen Handelns sinnvoll und üblich ist.

Ärztinnen und Ärzte die diesem Recht und auch der Pflicht auf Aufklärung ge-genüber den Patientinnen nachkommen, dürfen nicht kriminalisiert und sanktio-niert werden.

Entscheidend ist, dass sich durch das Internet die Kommunikation verändert hat. Logische Konsequenz daraus ist, dass auch Ärztinnen und Ärzte auf diesem Weg informieren. Einen solchen Weg gab es zum Zeitpunkt der Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen noch nicht.

§ 3 UWG verbietet als unlautere geschäftliche Handlung auch Werbung, die ge-gen die Menschenwürdeverstößt; § 27 MBO-Ä verbietet Ärztinnen und Ärzten berufswidrige (insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende) Wer-bung. Durch diese Regelungen ist ein ausreichender Schutz auch ohne den § 219 a StGB gegeben.

Möglich wäre jedoch auch eine Modifizierung des derzeitigen § 219a StGB:

Die aufgekommene Irritation besteht unseres Erachtens darin, dass nicht gut ge-nug zwischen notwendiger Information und Werbung (im Sinne von geschäfts-mäßiger Konkurrenzinnerhalb der Ärzteschaft) unterschieden wird. Deshalb ist es notwendig, im Gesetzestext hinzuzufügen, dass Informationen über Kosten und Verfahrensweisen eines Schwangerschaftsabbruchs möglich/erlaubt sind. Werbung darf nicht stattfinden.  Da Information etwas völlig anderes ist, als die Begriffe „grob anstößige Weise“, „anbieten“, „ankündigen“ und „ anpreisen“ suggerieren, kann diese Ergänzung des Gesetzestextes eine Streichung der Passagen überflüssig machen.

Da nach geltender Rechtsaufassung schon um seines Vermögensvorteils wegen handelt, wer nur im Rahmen einer sachlichen Information die Kostenfür Leistun-gen auflistet, ist der Formulierungsteil „seiner Vermögensvorteils wegen“ in § 219a Abs.1 StGB zu streichen. Dadurch wird sachliche Information ermöglicht,aber das Werbungsverbot bleibt.

 

LINKS:

Überlegungen zum § 219a Ausgangslage zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Positionspapier_219a_donum_vitae_Bund.pdf

dv-stellungnahme_Par.219a_29-01-2019.pdf

 

 

 

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